§ 1 Gültigkeit der Bedingungen
1. Die Firma Bautenschutz Buschek GmbH im nachfolgenden Text Buschek Bautenschutz genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Für alle Geschäfte sind folgende Bedingungen uneingeschränkt maßgebend. Mit der Annahme der Bedingungen erkennt der Auftraggeber ihre ausschließliche Gültigkeit an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen.
3. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen von Buschek Bautenschutz selbst schriftlich bestätigt werden.
4. Buschek Bautenschutz ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern und zu ergänzen. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb einer Widerspruchsfrist von einem Monat, so werden diese Ankündigungen wirksam.
§ 2 Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen und Rücktritt
1. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich (Titel: „Anbot“ oder „Angebot“) abgegeben werden. Sofern nicht anders angegeben, beträgt der Toleranzbereich der angebotenen Arbeiten (z.B: m² Horizontalisolierung)+= 10%.
2. Die im Kostenvoranschlag festgelegten Preise sind ausschließlich Objekt gebunden. Die darin enthaltenen Preise sind verbindlich ab dem Tag der Erstellung des Kostenvoranschlages für die Dauer von 6 Monaten.
3. Sollten sich zusätzliche Nebenarbeiten (i.S. von § 7, etwa Freistemmen von Leitungen, Demontage von Wandverkleidungen, Gerüstungen u. dgl.) zur Durchführung der Trockenlegungsarbeiten als notwendig erweisen, kann der Umfang dieser Arbeiten ohne Rückfrage durchgeführt werden, wobei die daraus erwachsenen Mehrkosten maximal € 400,-- betragen. Es werden Nebenarbeiten zum gültigen Stundensatz verrechnet.
4. Die Auftragsbestätigung kann sowohl schriftlich (Brief, Fax, Mail) als auch mündlich erfolgen.
5. Rücktritt: lt. ÖNORM B 2110 Punkt 2.37. oder laut Konsumentenschutzgesetz.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung wird nach Abschluss der Arbeiten erstellt. Es können jedoch auch Teilrechnungen während länger andauernder Arbeiten erstellt werden.
2. Die Zahlungen sind bis 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Es werden keine Haftrücklässe gewährt. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Forderungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen die Auftragnehmer mit dessen Forderungen ausgeschlossen.
§ 4 Zahlungsverzug
1. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, wird über sein Vermögen das gerichtliche Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder laufen Ansprüche ein, die erhebliche und begründete Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn – auch bei Wechseln mit späterer Fälligkeit – sofort fällig. Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen
2. § 5 Gewährleistung, Mängel
Buschek Bautenschutz leistet nur dem Auftraggeber gegenüber für die durchgeführten Arbeiten Gewähr ab dem Tag der Übergabe (Datum der Schlussrechnung bzw. der Teilrechnung bei erbrachten Einzelleistungen) laut Werkvertragsnorm ÖNORM B 2202 (10 Jahre) oder nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetzen. Ein Gewährleistungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die flankierenden Maßnahmen (siehe § 8 Abs. 5) eingehalten wurden und die Ursache des Mangels auf unsachgemäße Verarbeitung und/oder Verwendung mangelhaften Materials durch Buschek Bautenschutz zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die Funktionalität der von Buschek Bautenschutz nachträglich angebrachten Horizontalsperre. Diese ist jederzeit durch Überprüfung der Hydrophobität eines aus der Sperrzone entnommenen Mauerteils (Ziegel, Stein, Mörtel, u. dgl.) nachzuweisen. Wir verpflichten uns bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach unserer Wahl.
1. Bei Fehlschlägen der Nachbesserungen (z.B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keinen Schadenersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Rechnungsbetrages im Ausmaß der nicht funktionierenden Wandbereiche fordern.
2. Wird Buschek Bautenschutz innerhalb der Gewährleistungsfrist vom Auftraggeber zur Begutachtung eines Schadensfalles konsultiert und ergibt sich daraus eine Schadensursache, die nicht auf die Arbeiten von Buschek Bautenschutz zurückzuführen sind, werden dem Auftraggeber die Begutachtungskosten (Arbeitszeit, km-Geld) in Rechnung gestellt.
3. Auch bei ordnungsgemäßer Verarbeitung können optische Beeinträchtigungen (z.B. Flecken durch austretende Hydrophobierungsflüssigkeit im Bodenbereich vor den Wänden u. dgl.) entstehen oder in den Räumen im Zuge der Montagearbeiten vertragen werden. Derartige ästhetische Schadensbilder gelten ausdrücklich nicht als Mangel. Zum besonderen Schutz vor Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen werden Präventivmaßnahmen gesetzt (siehe § 8 Abs. 4). Buschek Bautenschutz verpflichtet sich zum sorgsamen Umgang an der Baustelle (siehe § 8 Abs. 2).
§ 6 Haftungsbeschränkung
1. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der erbrachten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kann die erbrachte Leistung durch schuldhafte Verletzung oder uns obliegenden Nebenverpflichtungen, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung vom Auftraggeber nicht vertragsmäßig verwendet werden, gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen unter § 5 entsprechend. Im übrigen haften wir bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Für Produkte und Dienstleistungen Dritter übernehmen wir keine Haftung und keine Garantie auf deren Funktion.
§ 7 Organisatorische Probleme, Technische Probleme, Leistungsverzögerung
1. Zeigt es sich, dass aufgrund von Kapazitätsengpässen Buschek Bautenschutz die Arbeiten nicht rechtzeitig fertig stellen kann, behält sich Buschek Bautenschutz das Recht vor, auch Subunternehmer ohne Rückfrage mit der Fertigstellung zu beauftragen. Dieser Wechsel in der Durchführung ändert nichts an den vereinbarten Kosten, Gewährleistungen oder Haftungspflichten durch Buschek Bautenschutz.
2. Leistungsverzögerungen aufgrund des Ausfalls von Strom und Wasser hat Buschek Bautenschutz nicht zu vertreten.
3. Behindern die Tätigkeiten anderer Professionisten den Arbeitsfortschritt oder ist ein Arbeiten aufgrund mangelnder Bauplanung nur eingeschränkt möglich, hat Buschek Bautenschutz derartige Leistungsverzögerungen ebenfalls nicht zu vertreten.
4. Treten von üblichen Wind- und Wetterverhältnissen starke Abweichungen auf, die eine Leistungsverzögerung bewirkt haben, hat Buschek Bautenschutz diese nicht zu vertreten.
5. Es besteht, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, kein Anspruch auf Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn. Dies gilt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen.
6. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus nicht erbrachter Leistung sind gegenüber Buschek Bautenschutz sowie gegenüber deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vereinbarte Termine zu halten. Sollten Termine nicht eingehalten werden können oder Verspätungen zu erwarten sein, wird Buschek Bautenschutz sobald als möglich davon in Kenntnis gesetzt.
2. Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege u.dgl., die zur Erfüllung des Auftrages an der Baustelle erforderlich sind, sind vom Auftraggeber im üblichen Rahmen unentgeltlich beizustellen, sofern die Bestimmungen für den Einzelfall nichts anderes vorsehen. Das gleiche gilt für Wasser- und Stromanschlüsse u. WC Benützung. Die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch hat der Auftraggeber zu tragen. Zur Vermeidung unnötiger Beschädigungen hat der Auftraggeber, soweit ihm bekannt, auf nicht sichtbare Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Abfluss u.dgl.) vor und während der Arbeit hinzuweisen.
3. Sind zum Schutz von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen besondere Vorkehrungen (z.B. Abdeckungen Parkettboden) erwünscht, ist dies rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Sonderleistungen dieser Art werden extra in Rechnung gestellt.
4. Eine wunschgemäßes Ergebnis der Trockenlegungsmaßnahmen (trockene Wände) kann nur erreicht werden, wenn die notwendigen flankierenden Maßnahmen eingehalten werden. Sofern nicht anders festgelegt, ist der Altputz im geschädigten Bereich bis 100cm über der Feuchtegrenze zu entfernen und ein Saniermörtel auf Basis von Mikroporen ohne Hydrophobierung z.B. POROment-Feuchtmauerputz oder gleichwertiges unter Einhaltung der Verarbeitungsrichtlinien aufzubringen. Handelsübliche Sanierputze dürfen laut ÖNORM erst nach einer Feuchtereduktion im Mauerwerk auf eine maximale Restfeuchtigkeit von 20% verwendet werden. Dies bedeutet oft lange Wartezeiten oder teure Heizstabvortrocknung. Feuchtmauerputze können sofort nach der Mauerwerksinjektion aufgebracht werden. Weiters darf im ehemaligen Feuchtebereich kein Gips und kein sperrender, filmbildender Anstrich Verwendung finden.
§ 9 Pflichten Buschek Bautenschutz an der Baustelle
1. Die Mitarbeiter verpflichten sich, vereinbarte Termine zu halten. Sollten Termine nicht eingehalten werden können oder Verspätungen zu erwarten sein, wird der Auftraggeber sobald als möglich davon in Kenntnis gesetzt. Die vom Auftraggeber beigestellten Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten und Zufahrtswege sind von Buschek Bautenschutz nach Benutzung, wenn nicht anders vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar in den früheren Zustand zu versetzen. Das Verschließen der Bohrlöcher zahlt, sofern nicht anders vereinbart, nicht zum Leistungsumfang der Trockenlegung. Es genügt diese im Zuge der Putzarbeiten auszuwerfen.
2. Die Mitarbeiter verpflichten sich, auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände (Mittagsruhe, Reihenfolge der Arbeitsdurchführung aufgrund der Nutzung einiger Bereiche) des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen, sofern dies gesamtheitlich betrachtet den Arbeitsfortschritt nicht negativ beeinflusst.
§ 10 Schrifterfordernis
Für den Vertrag und alle Änderungen gilt das Schrifterfordernis, auch für die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses.
§ 11 Nichtigkeitsklausel
1. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
§ 12 Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Eisenstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

