Allgemeines

Allen Angeboten und Verkäufen liegen ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde, die der Käufer durch Annahme des Angebotes oder die Aufgabe einer Bestellung akzeptiert. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Die Angebote des Verkäufers sowie etwaige Gegenangebote des Käufers werden stets erst dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind oder wenn statt einer Auftragsbestätigung eine Rechnung erstellt worden ist.
Die anwendungstechnische Beratung durch Mitarbeiter des Verkäufers in Wort und Schrift ist unverbindlich und begründet kein vertragliches Rechtsver-hältnis, auch keine Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag, so dass der Verkäufer aus einer solchen Tätigkeit nicht haftet. Unsere Beratung in Wort und Schrift entbinden den Käufer / Verwender unserer Produkte nicht von seiner Verpflichtung, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und bei Farben hinsichtlich Richtigkeit des Farbtones und der Anwendbarkeit auf dem zu beschichtenden Untergrund in Eigenverantwortung zu prüfen. Die allgemeinen Regeln der Bautechnik einzuhalten sind.

 

1.Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Etwaige Ansprüche sind ausschließlich gegen den Frachtführer zu richten. Dies gilt nicht bei einem vereinbarten Transport durch werkseigene Fahrzeuge des Verkäufers. In diesem Falle bestehen Ansprüche nur, wenn der Käufer ein Verschulden des Verkäufers oder dessen Beauftragten nachweist.
Alle Lieferungen ab Werk oder Speditionslager ab 100 kg erfolgen frachtgutfrei Empfangsstation der Bundesbahn. Rollgelder und Mehrkosten durch vom Käufer gewünschte Eil- oder Expressgutlieferungen gehen zu Lasten des Käufers.
Angaben über Lieferfristen sind stets unverbindlich. Die Lieferungs-möglichkeit behält sich der Verkäufer in allen Fällen vor. Auch bei verspäteter Lieferung sind Schadensersatzansprüche jederzeit ausgeschlossen.
Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, sowie alle Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht aus Schadenersatz hat.
Flüssigkeiten können durch Frost notleiden. Wird bei kalter Witterung die Verladung verlangt, so geht das Risiko des Versandes zu Lasten des Bestellers.
Lieferfristen und Lieferpflichten ruhen, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.

 

2. Preise

Die Berechnung erfolgt aufgrund der am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise in EURO. Die vom Verkäufer festgelegten Abgangs-Gewichte sind für die Berechnung maßgebend.
Sollte während der Dauer eines Abschlusses der Verkäufer seine Preise ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise in Anwendung.

 

3. Gewährleistung

Der Verkäufer sichert die Verwendung von nur bewährten Rohstoffen und sorgfältigste Herstellung zu. Eine Garantie für Verwendungseignung wird nicht übernommen, da der Verkäufer keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung und auf die Beschaffenheit des Untergrundes hat. Gebrauchsanweisungen und Artikelbeschreibungen sind nach bestem Wissen aufgrund von Erfahrungen und Versuchen erstellt. Eine Haftung des Verkäufers kann hieraus nicht hergeleitet werden. Aus dem Befund einer fertigen Arbeit kann ein Schluss auf die Beschaffenheit der verwendeten Materialien nicht ohne weiters gezogen werden. Deshalb verpflichtet sich der Käufer - auch der Nichtkaufmann - die Vorschrift des HGB über die Mängelrüge unbedingt einzuhalten. Zur Prüfung des Materials hat der Käufer spätestens 8 Tage nach Eingang der Sendung einen Versuch mit einer kleineren Menge vorzunehmen. Es wird beiderseits anerkannt, dass das Ergebnis dieser Probe für die Mängelrüge maßgebend ist. Bei Anständen ist sofort dem Verkäufer Kenntnis zu geben unter Mitsendung von ca. 1 kg bzw. 1 Dose der gesandten Materialien. Ohne diese Mitsendung kann der Verkäufer keine Reklamationen anerkennen. Der Verkäufer hat dann zu erklären, welche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Wünscht der Käufer die Hinzuziehung eines Fachmannes oder erscheint diese nach dem Ermessen des Verkäufers angezeigt, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten, wenn sich die Reklamation als unberechtigt erweist. Beanstandungen, die später als zu dem angegebenen Zeitpunkt zur Kenntnis des Verkäufers kommen, können nicht anerkannt werden.
Fehlerhaft gelieferte Waren werden durch neue ersetzt, jede andere Verbindlichkeit und etwaige Ansprüche auf Schadenersatz, Vergütung von Löhnen, Versäumnisse, ideelle Schäden können nicht anerkannt werden.
Unsere Muster gelten nur als Anhalt. Für Abweichungen in Tönen bei Farben- und Putzlieferungen gegenüber den Mustern oder innerhalb der Muster oder bei Nachbestellung kann der Verkäufer nicht haften. Nicht genehmigte Rücksendungen werden nicht gutgeschrieben.

 

4. Zahlung

Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Unsere Vertretungen sind nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlung der Rechnung soll innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in verlustfreier Kasse erfolgen. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer Verzugszinsen in angemessener Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen. Eigenwechsel nimmt der Verkäufer nicht an, lediglich werden Kundenwechsel aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen, wobei alle Spesen dafür zu Lasten des Auftraggebers gehen. Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Die Zahlung gilt erst mit der Einlösung des Wechsels als geleistet.
Alle Aufträge werden unter der Voraussetzung der vollen Zahlungsfähigkeit des Bestellers angenommen. Ist diese Voraussetzung unzutreffend, was schon zu gelten hat, wenn eine ungünstige Auskunft über den Käufer eingeht, so kann der Verkäufer schon vor der Lieferung von uns zweckmäßig erscheinenden Sicherheiten abhängig machen, oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Vermittlungsgeschäften wird die Zahlungsfähigkeit des Empfängers vorausgesetzt, andernfalls haftet der Vermittler für Leistung der Zahlung. Bei einer Mehrheit von Forderungen ist der Verkäufer berechtigt zu bestimmen, auf welche dieser Forderungen einschließlich Zinsen oder sonstiger Kosten er die eingehenden Beträge verrechnet.

 

5. Gegengeschäfte

Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, soweit der Verkäufer die Gegenforderungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgelegt sind.
 

6. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers, und zwar auch dann, wenn die betreffende Kaufpreisforderung oder Nebenforderung, insbesondere für Zinsen, Diskont und Auslagen an sich durch Saldoziehung und Anerkennung des Saldos untergehen sollte. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
Vor vollständiger Bezahlung der Waren ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig. Pfändung und jede andere Gefährdung des Eigentums des Verkäufers sind sofort anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder nach Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen zu veräußern. Die hierbei entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur völligen Bezahlung mit dringlicher Wirkung an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer gibt indessen auf Verlangen schon vorher die Sicherheiten frei, deren Wert seine sämtlichen ihm zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Der Käufer ist zur Einziehung der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit die Forderungen des Verkäufers fällig sind, sofort an diesen abzuführen, auch soweit dies nicht geschieht, sind sie Eigentum des Verkäufers und gesondert aufzubewahren.
Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, dem Drittwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben.
Soweit nach dem am Sitze des Käufers geltenden Recht die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers oder seiner sonstigen Vorzugsrechte die Eintragung in die Register oder die Erfüllung andere Formvorschriften voraussetzt, ist der Käufer verpflichtet, auf seine Kosten für die Beachtung dieser Vorschriften zu sorgen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.

 

7. Erfüllungsort

Für alle Lieferungen, ob sie ab Werk oder ab Lager unserer Vertretung erfolgen, und auch für fob- oder cif-Lieferungen, gilt als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung A-7000 Eisenstadt.

 

8.Gerichtsstand

Als Gerichtsstand ist A-7000 Eisenstadt vereinbart.

 

9. Sonstiges

Versicherungen irgendwelcher Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Vergütung gedeckt.
Bei Verwendung unserer Chemikalien sind vorhandene Schutzrechte zu beachten.
Festbestellte Waren werden nicht zurückgenommen, insbesondere Fertigwaren und Mischtöne. Soweit in Ausnahmefällen eine Warenretoure von der Geschäftsleitung nach vorheriger Absprache anerkannt wird, erfolgt Warengutschrift abzüglich 10% für Bearbeitung und Neuverpackung, die nur mit Warenbezügen verrechnet werden kann. Abrufaufträge kommen spätestens nach 6 Monaten unaufgefordert zur Auslieferung.
Mit unseren Vertretern oder anderen Angestellten unserer Firma getroffene abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt worden.